Bei der morgigen Abstimmung zur „Einführung eines Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“, kündigt der Leipziger Abgeordnete Dr. Thomas Feist (CDU) an, mit „Nein“ zu stimmen.
In einer persönlichen Erklärung begründet er dies:
„Als Mitglied der Fraktion der CDU/CSU habe ich auf das im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vereinbarte Verfahren zum Thema „Öffnung der Ehe“ vertraut. Das Verhalten der SPD widerspricht dieser Vereinbarung und ist aus meiner Sicht ein klarer Vertrauensbruch, der die Vertrauenswürdigkeit und Abredefähigkeit der SPD in Frage stellt. Den einseitigen Bruch der Koalition seitens der SPD, die diese für viele Menschen im Land aus ethischen und religiösen Gründen so bedeutende Frage zum rein taktischen Wahlkampfthema reduziert, verurteile ich.
Seit 2011 sind sukzessive bis auf das Adoptionsrecht und die Benennung der Institutionen sämtliche Ungleichbehandlungen zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beseitigt worden.
Die jetzige Diskussion um eine „Liebe erster oder zweiter Klasse“ führt in die Irre – weil der Argumentationsrahmen moralischer und nicht rechtlicher Natur ist. Zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft gibt es Unterschiede, die nicht wegzudiskutieren sind. Ein Wesensmerkmal der Ehe ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes dieses Strukturmerkmal der Ehe ausdrücklich bestätigt: „Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft gerade deshalb nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG angesehen, weil die eingetragene Lebens-partnerschaft keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG sei. Sie sei vielmehr ein „aliud zur Ehe“, wobei ihre Andersartigkeit in der Gleichgeschlechtlichkeit der Lebenspartner begründet sei. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheide das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Ehe und konstituiere es zugleich.
Erhellend in diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGhMR) in der Rechtssache Chapin und Charpentier gg. Frankreich (Beschw. Nr. 40183/07), mit der klargestellt wird, dass in der Europäischen Menschenrechtskonvention unter dem Begriff „Ehe“ ausschließlich die Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau gemeint ist. In diesem Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Ehe“ in der Europäischen Menschenrechtskonvention heute keine andere Bedeutung hat als 1950, dem Jahr in dem die Konvention verabschiedet wurde. Die sogenannte „Ehe für alle“ ist nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Menschenrecht.
Es ist deutlich erkennbar, dass die von SPD, Linken und Bündnis 90/Grünen vorgeschlagene Änderung § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend, dass auch zwei Personen gleichen Geschlechts die Ehe eingehen können, dem anstehenden Wahlkampf geschuldet sind. Schließlich verstoßen die Regelungsvorschläge eindeutig gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die politische Instrumentalisierung dieses Themas zeigt aber auch, dass die SPD jenseits aller Beteuerungen die Chance rot-rot-grüner Bündnisse im Bund ergreifen wird, sollte sich diese Gelegenheit ergeben.
Daher stimme ich bei der 2./3. Lesung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur „Einführung eines Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ am Freitag, dem 30.06.2017 mit „Nein“.“