Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Sozialhilfebezug von EU-Bürgern in Deutschland, erhebt CDU-Bundestagsabgeordneter Dr. Feist aus Leipzig schwere Einwände.

„Eine solche Regelung wird den sozialen Frieden in Deutschland nicht voranbringen. Es ist aus meiner Sicht nicht vermittelbar, dass diejenigen, die hier in die Sozialkassen einzahlen, potenziell Gruppen mitfinanzieren sollen, die keine Beiträge zum System geleistet haben“, fasst Feist die Bedenken vieler Bürgerinne und Bürger zusammen.

„Auch von Seiten der Herkunftsländer wird die Entscheidung als nachteilig gewertet, übt sie doch einen starken Anreiz aus, das Land in Richtung der Bundesrepublik zu verlassen. Bei dortigen mittleren Reallöhnen unter dem hiesigen Sozialhilfesatz, der noch durch Beihilfen zu Wohnung und Heizung ergänzt wird, scheinen wir hierzulande förmlich um derartigen Zuzug zu werben. Das tut den Staaten am Rand der EU nicht gut, die für einen wirtschaftlichen und demokratischen Aufholprozess auf ihre Bürger angewiesen sind, während unsere Kommunen bereits mit der Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden alle Hände voll zu tun haben.“

Ein Beispiel gegenläufiger Einschätzung bietet das Berliner Sozialgericht, welches die Einschätzung des Bundessozialgerichts als „verfassungsrechtlich nicht haltbar“ einstuft, da es „…Unionsbürgern regelmäßig möglich [sei], ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen.“

Am 03. Dezember 2015 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass auch für EU-Bürger, die sich ohne Freizügigkeitsberechtigung in Deutschland aufhalten im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

Hier gelangen Sie zur Meldung des Bundessozialgerichts:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079&pos=2&anz=30

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